Zaun errichten: Rechtliche Aspekte für Bau einer Einfriedung

Zaun errichten: Rechtliche Aspekte für Bau einer Einfriedung

Wer muss eigentlich für die Schäden am Gartenzaun aufkommen und wem gehört der Baum, der genau auf der Grundstücksgrenze steht? Nicht selten führen Fragen wie diese zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. In diesem Beitrag erhalten Sie umfangreiche Informationen, Antworten und Tipps zum Thema Zäune und Grundstücksgrenzen.

Einfriedung und Zaun: Das Wichtigste in Kürze

Als Einfriedungen werden Zäune und Mauern bezeichnet, die ein Grundstück deutlich vom nachbarschaftlichen Anwesen abgrenzen. Hierzu zählen jedoch keine lebenden Zäune. Möchten Sie also Ihr Grundstück durch eine Grenzanpflanzung wie einer Hecke vom Nachbarschaftsgrundstück abschirmen, müssen Sie die jeweils geltenden Grenzabstände von Hecken, Bäumen und Sträuchern und Hecken berücksichtigen.

Die Kosten für eine Einfriedung und deren Instandhaltung trägt derjenige, der sich in der Einfriedungspflicht befindet. Sind beide Nachbarn verpflichtet, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt. Auch die regelmäßigen Kosten für die Wartung sind dann jeweils zu teilen.

Einfriedungen: Rechtliche Grundlagen

Gartenmauern und -zäune zählen zu den baulichen Anlagen, die bis zu einer festgelegten Höhe baugenehmigungsfrei sind. Daher sollten Sie sich vor dem Bau einer Einfriedung bei der Baubehörde nach die für Sie geltenden, landesrechtlichen Bestimmungen erkundigen. Dort können Sie auch erfahren, welche Vorgaben Sie hinsichtlich des Aussehens zu erfüllen haben. Wenn die baurechtlichen Fragen geklärt sind, gilt es anschließend, die nachbarrechtliche Seite zu klären.

Die Nachbarrechtsgesetze der verschiedenen Länder können Ihnen in der Regel alle Fragen zum Gartenzaun beantworten. Ist jedoch keine gesetzliche Regelung vorhanden, muss sich mit dem Nachbarn geeinigt werden. Dabei können Sie sich auf das nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses berufen.

Bei Ihrer Gemeinde können Sie sich weiter über landesrechtliche oder kommunale Besonderheiten erkundigen, wie beispielsweise Anzeigepflicht vor Baubeginn, erlaubte Zaunhöhe, usw.

Besteht eine Einfriedungspflicht?

In nahezu allen Bundesländern ist Ihre Entscheidungsfreiheit, Ihr Grundstück durch eine Grenzeinrichtung einzufrieden, durch gesetzliche Einfriedungspflichten beschränkt. Allerdings besitzen diese völlig unterschiedliche Voraussetzungen. Während in Baden-Württemberg etwa eine Einfriedungspflicht immer dann besteht, wenn es zum Schutz des Nachbarn erforderlich ist, sind in Brandenburg alle Grundstücke einzufrieden, die jeweils von der Straße aus betrachtet entlang der rechten Grundstücksgrenze verlaufen. Zudem gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die teilweise Einfriedungen verbieten oder die Sie von Ihrer Einfriedungspflicht befreien können.

Es kann sich aus den Gesetzen der Länder auch für Sie die Pflicht ergeben, einen Zaun aus Sicherheitsgründen gegenüber öffentlichen Verkehrs- und – Freiflächen zu errichten. Auch kann dies gelten, wenn hierdurch ein einheitliches Straßenbild erreicht werden soll.

Neben oder auf die Grundstücksgrenze: Wohin mit dem Zaun?

Insofern nur für einen der beiden Nachbarn eine Einfriedungspflicht besteht, läuft eine Einfriedung grundsätzlich entlang der Grenze. Sind hingegen die Nachbarn in einer gemeinsamen Einfriedungspflicht, kann der Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dabei müssen in der Regel keine Grenzabstände eingehalten werden. Vorsichtshalber sollten Sie sich jedoch nach möglichen Ausnahmeregelungen bei Ihrer Gemeinde erkundigen. Einige Landesnachbarrechtsgesetze regeln zum Beispiel, dass für Grundstücke, die landeswirtschaftlich genutzt werden, bestimmte Grenzabstände einzuhalten sind.

Aussehen des Zauns

Auf dem Bauamt erklärt man Ihnen, wie hoch Ihre Einfriedung sein darf und aus welchen Materialien Sie wählen können (z.B. Jägerzaun, Maschendrahtzaun, Backsteinmauer, etc.). Die örtlichen Bebauungspläne enthalten in der Regel bestimmte Anweisungen zur Gestaltung des Zauns. Wenn keine Vorschriften bestehen, bildet das Maß der Dinge die sogenannte Ortsüblichkeit: Die Einfriedung des Grundstücks muss in etwa so gestaltet sein, wie es auch in der unmittelbaren Nachbarschaft üblich ist.

Es wäre etwa nicht erlaubt, eine Einzäunung aus senkrecht nebeneinandergestellten Eisenbahnschwellen zu errichten oder eine 2 Meter hohe Mauer bei einem Reihenhausgrundstück. Hier kann der Nachbar die sofortige Beseitigung verlangen.

Wenn Sie Ihr Grundstück durch einen Zaun oder ähnliches abschirmen möchten, ist es wichtig, dass Sie sich vor der Errichtung unbedingt bei den für Sie zuständigen Behörden über die gesetzlichen Regelungen informieren. So können Sie im Vorfeld böse Überraschungen vermeiden, denn natürlich gelten die Gesetzestexte der Länder auch für Ihren Nachbarn.